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Author Archives: Susann Schneider

  1. Corona Überbrückungshilfe auch für Landwirte

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    Seit Januar 2021 gilt die Corona-Überbrückungshilfe III. Der Zugang zu dem Hilfspaket wurde von der Bundesregierung unter anderem für Landwirte deutlich erleichtert. Die Antragstellung ist ab sofort möglich. Vor allem Tierproduzenten könnten davon profitieren.

    Das sind die wichtigsten Punkte der Überbrückungshilfe III im Überblick:

    • Antragsberechtigt sind alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch. Sie können eine gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten.
    • Es wird nicht mehr differenziert zwischen unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
    • Die Förderhöchstgrenze wurde auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat angehoben.
    • Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
    • Der Antrag kann ab sofort gestellt werden; letzte Antragsfrist ist Juni/Juli 2021

    Wie hoch ist der Zuschuss?

    Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

    • Bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent,
    • bei einem Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent bis zu 60 Prozent und
    • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent

    der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

    Unter „Umsatz“ versteht man den Wert, der in der Umsatzsteuervoranmeldung eingetragen wurde. Die Monate Februar bis Juni sind zu schätzen oder später zu beantragen.

    Welche Fixkosten sind erstattungsfähig?

    Zu den erstattungsfähigen Fixkosten zählen Pachten, Tierfutter und Tierarztkosten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc.

    Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert.

    Auch Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden.

    Erste Abschläge auf Überbrückungshilfe noch im Februar

    Die Antragsplattform ist ab sofort freigeschaltet, sodass Landwirte nunmehr ihre Anträge online stellen können. Das muss allerdings über einen Steuerberater erfolgen. Die Beratungskosten dafür werden ebenfalls bezuschusst.

    Erste Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Hilfe sollen bei Erfüllen der Voraussetzungen sofort nach genehmigten Antrag erfolgen.

    Überbrückungshilfe Schnelltest in Excel; Hinweise

    Damit jeder Landwirtschaftsbetrieb selbst überprüfen kann, ob die Hilfe beansprucht werden kann, haben wir eine Exceltabelle erstellt.
    Wir sehen vor allem Schweine- und Geflügelproduzenten als antragsberechtigt. Inwieweit auch Rinderhalter/Milchproduzenten in den Genuss der Hilfe kommen, ist konkret zu ermitteln. Für reine Pflanzenbaubetriebe sind die Zugangsvoraussetzungen kaum zu schaffen, doch wir möchten keinen Betrieb vom „Schnelltest“ abhalten. Wovon wir jedoch abraten ist das Verschieben von z.B. Ackerbauumsätzen gegen Bestand in andere Monate, weil trotz der erleichterten Zugangsbedingungen für Landwirte zur Hilfe ein Bezug zur Pandemie bestehen bleiben muss. Natürlich können auch gewerbliche Bereich, mit Dienstleistungen oder Handel in die Schnelltestberechnungen einbezogen werden.

    Excelschnelltest:  Antragsberechtigung Überbrückungshilfe III

    Thomas Rath – Steuerberater
    Rath & Köhler Steuerberatungsgesellschaft GmbH – 19.02.2021

  2. Schriftformerfordernis Pachtvertrag

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    Ist im Rubrum eines für längere Zeit als zwei Jahre abgeschlossenen Landpachtvertrags als Vertragspartei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Angabe zu den Vertretungsverhältnissen aufgeführt und unterzeichnet für diese ein Gesellschafter ohne einen die alleinige Vertretung der Gesellschaft anzeigenden Zusatz wie etwa einen Firmenstempel, ist die in §585a BGB vorgesehene Schriftform nicht gewahrt.

     

    (Anschluss an BGH, Urteil vom 23.Januar 2013 – XII ZR 35/11, NJW2013, 1082 ff.)

  3. Nachhaltigkeitsprämie für den Wald – PEFC Zertifizierung

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    Die Zertifizierungskosten liegen deutlich unter der Wald – Prämie und rechtfertigen also diesen „kleinen“ Aufwand.
    (<50 ha Wald 5€/a pauschal, >50 ha 18cent/ha und Jahr)

    Die Zertstelle sieht kein Problem in der Abarbeitung der Anträge zur Zertifizierung. Sie geht davon aus, das der Antragsstau bis Jahresende abgearbeitet ist. Derzeit dauert die Bearbeitung einer Selbstverpflichtung ca. drei Wochen.

    Der Waldbesitzer/-eigentümer müsste allerdings vorab klären, ob er bereits Mitglied in einer Forstbetriebsgemeinschaft ist (oftmals ist das wohl so). Wenn ja, wäre zu klären, ob diese bereits zertifiziert ist – dann wäre man automatisch bereits zertifiziert und müsste sich von denen die Teilnehmerurkunde zu Gruppenzertifizierung PEFC besorgen. Wenn nicht, könnte sich die Forstbetriebsgemeinschaft zertifizieren lassen oder der Waldbesitzer selber. Hierzu bedarf es aber der allgemeinen Grundeinstellung des Waldbewirtschafters zu einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.

    Die Teilnehmerurkunde + Rechnungsauftrag gelten für die Waldprämie bereits als Zertifizierung.

    Nachzulesen ist dies alles unter
    https://pefc.de/fur-waldbesitzer/ablauf-der-zertifizierung/

  4. Corona Hilfe

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    Zur Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage werden folgende steuerliche Maßnahmen umgesetzt:

    • Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt.
    • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
    • Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt.
    • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1 908 Euro auf 4 008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
    • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
    • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
    • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40 000 Euro auf 60 000 Euro erhöht.
    • Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.
    • Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
    • Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.
    • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200 000 Euro erhöht.
    • Bei der Verjährungsfrist gilt § 78b Absatz 4 StGB entsprechend. In § 375a AO wird geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO eine Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann. Nach § 376 Absatz 3 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert.
  5. Steuerberatung und SARS-CoV-2 (Corona-Virus)

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    Die wichtigste Botschaft vorweg: die Rath & Köhler Steuerberatungsgesellschaft GmbH bleibt auch in dieser für alle schwierigen Situation an Ihrer Seite.

    Die Gesundheit geht vor

    Dieser Satz spricht für sich. Es geht um die eigene Gesundheit, aber auch um die anderer Menschen.

    Wir sind weiterhin für Sie erreichbar

    Die aktuelle Entwicklung bei der Ausbreitung des SARS-CoV-2 (Corona-Virus) zwingt uns zu verschiedenen dienstlichen Einschränkungen. Da sich die Situation nahezu täglich ändert, ist kaum eine langfristige Vorhersage möglich. Wir alle müssen bewusst mit der Situation umgehen und nicht nur an unseren eigenen Schutz denken, sondern auch eine Weitergabe des Virus an Mitmenschen vermeiden.
    Wir haben Vorkehrungen getroffen, um Ihnen auch in den kommenden Wochen unsere Beratung und Dienstleistungen anbieten zu können und für Sie weiterhin erreichbar zu bleiben. Diese Maßnahmen stellen sicher, dass wir unseren Geschäftsbetrieb ohne Einschränkungen aufrechterhalten können. Falls es notwendig sein sollte, werden unsere Mitarbeiter auch am Heimarbeitsplatz für Sie tätig sein. Daneben wird immer Notfallbesetzung in den Kanzleien Gera und Grimma sichergestellt sein.

    Risikovermeidung

    Um ein potentielles Risiko zu vermindern gilt daher bis auf Weiteres folgende Regelung zu Sprechzeiten und persönlichen Mandantenkontakten:

    • unser Außendienst beschränkt die Besuche auf den Betrieben auf den beruflich erforderlichen Mindestumfang,
    • des Weiteren bitten wir um Verständnis dafür, dass wir Besprechungen im Innendienst soweit wie möglich auf telefonischen Kontakt umgestellt haben,
    • dringende persönliche Besprechungstermine werden nur nach telefonischer Vereinbarung durchgeführt.

    Unsere Mandanten können uns auch weiterhin wie gewohnt per Cloud, FAX, E-Mail und natürlich auch telefonisch erreichen.

    Vielen Dank für Ihr Verständnis

    Die Geschäftsleitung Claudia Köhler und Thomas Rath

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